2. Zu unterscheiden ist die europarechtliche Regelung zum Aufenthaltsrecht von Bürgern eines Mitgliedsstaates im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union in der Richtlinie 2004/38/EG von der europarechtlichen Regelung zum Zugang von Bürgern eines Mitgliedsstaats zu den sozialen Sicherungssystemen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union in der VO (EG) Nr. 883/2004. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hat die aufenthaltsrechtliche Regelung des Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG in nationales Sozialrecht umgesetzt. Falls es sich - wofür die Entscheidung des , C-23/08 spricht - bei Leistungen nach dem SGB II nicht um "Sozialhilfe" i.S.d. Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG handelt, mangelt es § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II an einer europarechtlichen Rechtfertigungsnorm. Für den Fall, dass Leistungen nach dem SGB II "Sozialhilfe" im Sinne der Richtlinie sind, liegt ein Verstoß gegen Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 vor.
Fundstelle(n): BAAAE-30024
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Chemnitz, Beschluss v. 31.01.2013 - 7 AS 964/12 B ER
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.