Vergütungsvereinbarung - Inhaltskontrolle - Sittenwidrigkeit
Leitsatz
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Umfang der Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung regeln, unterliegen nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Gesetze: § 134 BGB, § 138 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB
Instanzenzug: ArbG Paderborn Az: 3 Ca 2273/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 3 Sa 809/11 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Vergütung nicht - gesondert - bezahlter Arbeitsstunden.
Der Kläger war von Juni 1989 bis September 2011 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug im März 2009 12,28 Euro brutto. Unter dem trafen eine Vielzahl von Arbeitnehmern - darunter auch der Kläger - mit der Beklagten gleichlautende Vereinbarungen (fortan: Änderungsvereinbarung) folgenden Inhalts:
3Entsprechend verfuhr die Beklagte in der Folgezeit.
4Mit der am beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger restliche Vergütung für die Monate April 2009 bis November 2010 in Höhe von 3.482,60 Euro brutto begehrt und geltend gemacht, das Verlangen nach unbezahlter Arbeit sei sittenwidrig. Zudem habe er binnen kürzester Frist ohne Gelegenheit zur Überlegung einer Modifizierung des Arbeitsvertrags zustimmen müssen. Ihm sei signalisiert worden, die Beklagte stecke in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten, ohne drastische Kostenreduzierungen drohe die Insolvenz. Auch sei angedeutet worden, die Maßnahme wäre zeitlich begrenzt und der Kläger müsse mit Konsequenzen rechnen, wenn er der Kürzung nicht zustimme.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
6Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Änderungsvereinbarung sei wirksam.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Gründe
8Die nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG, § 233 ZPO) zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
9I. Die Beklagte hat den Vergütungsanspruch des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Auf eine gesonderte Vergütung der 36. bis 40. Arbeitsstunde in der Woche hat der Kläger keinen Anspruch, Ziff. 2 Satz 2 Änderungsvereinbarung. Diese Klausel ist wirksam.
101. Die Änderungsvereinbarung ist nicht aufgrund wirksamer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 Abs. 1 iVm. § 123 Abs. 1 BGB. Unbeschadet der Frage, ob der Kläger die Anfechtung überhaupt binnen der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erklärt hat, fehlt es jedenfalls an einem Anfechtungsgrund.
11Der Kläger hat keine ausreichend konkreten Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich ergeben könnte, er sei zur Annahme der von der Beklagten angebotenen Änderungsvereinbarung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt worden.
122. Ziff. 2 Satz 2 Änderungsvereinbarung benachteiligt den Kläger nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
13a) Bei der Klausel, für die Differenz zwischen der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden und einer solchen von 40 Wochenstunden werde keine gesonderte Vergütung gezahlt, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klausel ist unstreitig von der Beklagten für eine Vielzahl von Änderungsvereinbarungen vorformuliert und den Arbeitnehmern einseitig gestellt worden. Anhaltspunkte dafür, die Klausel sei zwischen den Parteien „ausgehandelt“ iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen nicht vor. Die Beklagte hat selbst nicht vorgebracht, dem Kläger die Möglichkeit der Einflussnahme auf die streitgegenständliche Klausel eingeräumt zu haben (vgl. - Rn. 25 f. mwN, AP BGB § 310 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10).
14b) Einer über die Prüfung der - vom Kläger nicht in Frage gestellten - Transparenz hinausgehenden Inhaltskontrolle unterliegt die Klausel in Ziff. 2 der Änderungsvereinbarung nicht, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.
15aa) Nach dieser Vorschrift unterfallen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nur dann, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören Klauseln, die (nur) den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen, nicht. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, über die §§ 305 ff. BGB den „gerechten Preis“ zu ermitteln (st. Rspr., vgl. zuletzt - Rn. 25 mwN, NZA 2012, 908).
16bb) Eine Klausel, nach der eine gesonderte Vergütung für die 36. bis 40. Arbeitsstunde pro Woche ausgeschlossen wird, betrifft allein die (Mit-)Vergütung dieser Arbeitsleistung und ist damit eine Hauptleistungsabrede. Sie regelt die Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung und unterliegt als Bestimmung des Preis-/Leistungs-Verhältnisses vorbehaltlich verbindlicher Mindestentgelte bis zur Grenze der Gesetz- und Sittenwidrigkeit der Parteivereinbarung.
173. Die Änderungsvereinbarung ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Ein (zusätzlicher) Vergütungsanspruch des Klägers aus § 612 Abs. 1 BGB scheidet damit aus.
18a) Der objektive Tatbestand sowohl des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) als auch des wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Das ist vorliegend nicht der Fall.
19aa) Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Höhe ihrer Vergütung vorliegt, bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind regelmäßig die Tarifentgelte des jeweiligen Wirtschaftszweigs oder - wenn die verkehrsübliche Vergütung geringer ist - das allgemeine Entgeltniveau im Wirtschaftsgebiet. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn es einem Kundigen, ggf. nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne Weiteres ins Auge springt. Dafür hat das Bundesarbeitsgericht - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs ( - BGHSt 43, 53) - einen Richtwert entwickelt. Erreicht die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tarifentgelts, liegt eine ganz erhebliche, ohne Weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf ( - Rn. 11, EzA BGB 2002 § 138 Nr. 6; - 5 AZR 436/08 - Rn. 17, BAGE 130, 338, jeweils mwN).
20bb) Ein auffälliges Missverhältnis folgt nicht bereits daraus, dass einzelne Arbeitsstunden - scheinbar - unentgeltlich zu erbringen sind. Ob der Wert der Arbeitsleistung in einem auffälligen Missverhältnis zur versprochenen Vergütung steht, kann nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vom Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung und des vom Arbeitgeber dafür zu zahlenden Entgelts beurteilt werden (siehe zum Erfordernis der Gesamtbetrachtung auch - Rn. 20, BAGE 130, 338). § 138 BGB soll verhindern, dass der Arbeitnehmer für seine Gesamtarbeitsleistung keine angemessene Vergütung erhält. Dabei ist die Vertragsgestaltung im Einzelnen unerheblich. Es kommt für die Sittenwidrigkeit nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer für jede erbrachte Arbeitsstunde ein gleichbleibendes Stundenentgelt, für einzelne Arbeitsstunden ein besonders hohes, für andere aber ein niedriges Stundenentgelt erhält oder - wie bei der Pauschalvergütung von Überstunden (zu deren Voraussetzungen vgl. etwa - NZA 2012, 908) - mit der vereinbarten Vergütung weitere Arbeitsstunden „abgegolten“ sind. Entscheidend für die Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses ist vielmehr der Vergleich zwischen dem objektiven Wert der Arbeitsleistung und der „faktischen“ Höhe der Vergütung, die sich aus dem Verhältnis von geschuldeter Arbeitszeit und versprochener Vergütung für eine bestimmte Abrechnungsperiode ergibt.
21cc) Im Streitfall haben die Parteien die Abrechnungsperiode Kalendermonat gewählt. Maßgeblich ist damit das „faktische“ Stundenentgelt pro Monat. Dieses betrug im Streitzeitraum unter Berücksichtigung der in der Änderungsvereinbarung vorgesehenen Erhöhung des Stundenlohns um 3 % und bezogen nicht nur auf die „vergüteten“ 35, sondern auf die zu leistenden 40 Wochenstunden 11,07 Euro brutto. Dass er damit weniger als zwei Drittel der (tarif-)üblichen Vergütung erhalten hätte, hat der Kläger nicht behauptet. Legt man als Vergleichsmaßstab den ab geltenden Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Polstermöbel- und Matratzenindustrie in Nordrhein-Westfalen zugrunde, hat der Kläger immer noch 81 % des Stundenlohns der höchsten Lohngruppe für gewerbliche Arbeitnehmer bezogen.
22b) Fehlt es in objektiver Hinsicht an einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger nur pauschal behaupteten, von der Beklagten bestrittenen Umstände bei Abschluss der Änderungsvereinbarung überhaupt die subjektiven Voraussetzungen des Lohnwuchers bzw. des wucherähnlichen Geschäfts (vgl. dazu - Rn. 25 ff., EzA BGB 2002 § 138 Nr. 7; - 5 AZR 496/11 - Rn. 11 mwN) erfüllen könnten (zum Verhältnis der §§ 123, 138 BGB siehe etwa - Rn. 11, NJW 2008, 982; MüKoBGB/Armbrüster 6. Aufl. § 138 BGB Rn. 6; Palandt/Ellenberger 72. Aufl. § 138 BGB Rn. 15, jeweils mwN).
23c) Solange der Wert der Arbeitsleistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu dem für die Arbeit gezahlten Entgelt steht (zur Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Verhältnisse nach Vertragsschluss vgl. - Rn. 10, BAGE 130, 338), findet die Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Revision, schon die fehlende Befristung der Änderungsvereinbarung könne die Sittenwidrigkeit begründen, in § 138 BGB keine Stütze. Den Arbeitsvertragsparteien steht es grundsätzlich frei, eine verschlechternde Änderung der Vergütung zeitlich - etwa auf einen „Sanierungszeitraum“ - zu befristen oder unbefristet zu vereinbaren. Lässt sich der Arbeitnehmer auf eine unbefristete Vertragsänderung ein, muss er sich daran festhalten lassen, sofern er nicht durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung dazu bestimmt wurde. Das Erfordernis dringender betrieblicher Erfordernisse besteht nur für die einseitige Entgeltsenkung durch Änderungskündigung (§ 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG), nicht jedoch für eine einvernehmliche Verschlechterung der Vergütungsregelung.
II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BB 2013 S. 436 Nr. 8
DB 2013 S. 15 Nr. 7
DB 2013 S. 582 Nr. 11
NJW 2013 S. 1388 Nr. 19
ZIP 2013 S. 474 Nr. 10
EAAAE-29700