Übergang eines ruhenden zu einem aktiven Gewerbebetrieb durch Bilanzierung von Teileigentumseinheiten als Umlaufvermögen und
Vorarbeiten zu im Folgejahr realisierten gewerblichen Grundstücksgeschäften
keine erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei teilweiser Verpachtung von fremden Nutzflächen
Leitsatz
1. Der bisher ruhende Gewerbebetrieb einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist spätestens ab dem Streitjahr als aktiver,
auf Vermögensverwaltung und Handel mit Grundstücken gerichteter, gewerbesteuerpflichtiger Gewerbebetrieb zu behandeln, wenn
u.a. zwei Jahre vorher im Rahmen einer Grundstücksgemeinschaft ein Geschäftshaus errichtet worden ist und die Personengesellschaft
die im Rahmen einer Realteilung übernommenen fünf Teileigentumsanteile in dem Geschäftshaus in der Bilanz des Streitjahres
wegen der geplanten Vermarktung der Einheiten nicht mehr als Anlage-, sondern als Umlaufvermögen ausweist, und wenn zudem
im Folgejahr mehrere unstreitig zur Gewerblichkeit führende Grundstücksgeschäfte realisiert worden sind, denen bereits im
Streitjahr umfangreiche Planungen, Vorgespräche, Verhandlungen u.ä. vorangegangen sein müssen. Ob und ggf. aus welchen Gründen
die Teileigentumseinheiten in den Folgejahren tatsächlich nicht veräußert worden sind, ist insoweit unerheblich.
2. Die Personengesellschaft hat „nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet” – und ihr steht daher die erweiterte
Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht zu –, wenn sie u.a.nicht zu ihrem eigenen, sondern zum Betriebsvermögen
einer Schwester-GmbH gehörende Flächen verpachtet hat; dass an der Personengesellschaft und der GmbH dieselben Gesellschafter
im identischen Umfang beteiligt sind, ist insoweit unerheblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 790 Nr. 14 EFG 2013 S. 385 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2013 S. 339 StBW 2013 S. 200 Nr. 5 YAAAE-29125
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FG des Saarlandes, Urteil v. 08.11.2012 - 1 K 1284/10
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