Akteneinsicht durch Betreuer auch gegen den Willen des Betreuten
kein Verstoß gegen Wahrung des Steuergeheimnisse
Aktenübersendung an ein Amtsgericht zur Gewährung von Akteneinsicht
Leitsatz
1. Ein unter Betreuung stehender Kläger verliert die Fähigkeit, die von ihm erhobene Klage in eigener Person weiterzuführen,
wenn der Betreuer das Verfahren übernimmt.
2. Dem Betreuer steht auch gegen den Willen des Betreuten bereits vor Übernahme des Prozesses das Recht auf Akteneinsicht
zu. Denn der Betreuer muss entscheiden (können), ob es im Interesse des Betreuten und eines ordnungsgemäßen Prozessverlaufs
geboten ist, dass er das Verfahren übernimmt.
3. Gelangt der Betreuer aufgrund der Akteneinsicht zu der Erkenntnis, dass eine Übernahme der Verfahrens durch ihn nicht geboten
ist, kann der geschäftsfähige Betreute es ohne Einschränkung weiterführen.
4. Die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisse steht der Gewährung von Akteneinsicht durch den Betreuer nicht entgegen.
5. Durch die Übersendung der Akten zur Akteneinsicht an das AG werden keine Rechte des Betreuten verletzt.
Tatbestand
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 89 Nr. 3 EFG 2013 S. 383 Nr. 5 StBW 2013 S. 156 Nr. 4 ZAAAE-28802
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.11.2012 - 2 K 967/12
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