Beweisanzeichen für die Frage, ob und von wem
eine Gaststätte in weit zurückliegenden Zeiträumen betrieben wurde
Leitsatz
1. Sachliche Voraussetzung für einen
fortgeführten Gewerbebetrieb ist, dass ein vom Verpächter oder (bei
unentgeltlichem Erbwerb) seinem Rechtsvorgänger vormals selbst betriebener
(noch lebender) Gewerbebetrieb verpachtet wird. Dabei reicht es aus, wenn die
wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet
werden.
2. Bei Gaststätten bilden die
gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen
Betriebsgegenstand.
3. Als objektives Beweisanzeichen für
die Frage, ob und von wem eine Gaststätte in einem bestimmten, lange
zurückliegenden Zeitraum (im Streitfall während des zweiten Weltkriegs)
betrieben wurde, können die amtlichen Aufzeichnungen (Karteiblätter) der
Gemeinde über die Gewerbean- und abmeldungen für den Gaststättenbetrieb und die
für den Betrieb erteilten Gaststättenkonzessionen herangezogen werden.
4. Allein die Tatsache, dass das FA
ggf. auf eine kraft Gesetzes bestehende Buchführungspflicht nicht hinweist,
führt nicht dazu, dass kein Betriebsvermögen vorliegt.
5. Der Verpächter unterhält
regelmäßig keine Betriebsstätte in dem verpachteten Betrieb. Anders verhält es
sich jedoch, wenn der im Ausland wohnende Verpächter einen inländischen
Generalbevollmächtigten für den verpachteten Betrieb bestellt hat.
6. Das Besteuerungsrecht der BRD für
den aus dem verpachteten Betrieb entstandenen Veräußerungsgewinn des in den USA
lebenden Verpächters ergibt sich aus der gegenüber Art. 7 DBA-USA vorrangigen
Regelung nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 DBA-USA.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 30 DStRE 2013 S. 1112 Nr. 18 EFG 2013 S. 364 Nr. 5 IWB-Kurznachricht Nr. 6/2013 S. 196 Ubg 2013 S. 659 Nr. 10 MAAAE-28799
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