1. Die Anwendung des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist nicht durch Art. 45 und Art. 48 AUEV ausgeschlossen, wenn der persönliche
Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 nicht eröffnet ist.
2.Die in der Slowakischen Republik gewährten Familienleistungen sind grundsätzlich dem in Deutschland zu zahlenden Kindergeld
vergleichbar.