Behördeninterne Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld durch die Familienkasse an den Sozialleistungsträger
für ein volljähriges, im Haushalt eines Sozialleistungsempfängers lebendes, mit diesem aber keine Bedarfsgemeinschaft bildendes
Kind
Abzweigung von Kindergeld von Amts wegen
keine Abzweigung nach Auszahlung des Kindergelds
Leitsatz
1. Hat ein kindergeldanspruchsberechtigter Elternteil vor dem Grundsicherung nach § 8 Nr. 1, §§ 41 ff. SGB XII bzw.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. des Bundesozialhilfegesetzes sowie nach dem Leistungen nach dem SGB
II bezogen, hat sein volljähriges, einer Erstausbildung nachgehendes Kind zwar im Haushalt des Elternteils gelebt, mit diesem
aber keine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft gebildet, und ist das Kindergeld auch nicht nach § 74 Abs. 1 EtSG abgezweigt
worden, so hat der Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch bezüglich des Kindergeldes nach § 74 Abs. 2 EStG i. V.
m. § 104 Abs. 2 SGB X.
2. Eine Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG kann auch von Amts wegen ohne vorherigen Antrag erfolgen, wenn die
Familienkasse zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung hinreichende positive Kenntnis vom Vorliegen der Abzweigungsvoraussetzungen
hat.
3. Kindergeld für ein volljähriges Kind ist als Einkommen eines Hilfeempfängers i. S. v. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII anzusehen;
eine entsprechende Anwendung der für minderjährige Kinder geltenden Regelung des § 82 Abs.1 S. 2 SGB XII auf volljährige Kinder
kommt nicht in Betracht.
4. Wurde Kindergeld bereits an einen Sozialleistungsträger erstattet, kann es wegen der durch die Auszahlung eingetretenen
Erfüllung des Kindergeldanspruchs nicht mehr nach § 74 Abs. 1 S. 1 oder S. 3 EStG an das Kind abgezweigt werden.
Fundstelle(n): UAAAE-28792
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.08.2012 - 10 K 10095/12
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