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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 2522/09

Gesetze: KStG 2002 § 8b Abs. 5 EG Art. 43 EG Art. 48 EG Art. 56 EG Art. 58 AEUVArt. 49 AEUVArt. 54 AEUVArt. 63 AEUV Art. 65

Keine Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG 2002 auf Erträge aus Beteiligungen in Drittstaaten wegen Verletzung der Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit

Leitsatz

§ 8b Abs. 5 KStG 2002 (Gewinnerhöhung um 5 % der Bezüge) ist auf Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in Drittstaaten aufgrund der Verletzung der Kapitalsverkehrs- und Niederlassungsfreiheit nicht anzuwenden.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 26
DStRE 2013 S. 927 Nr. 15
Ubg 2013 S. 533 Nr. 8
KAAAE-28791

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.07.2012 - 6 K 2522/09

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