BGH Beschluss v. - IX ZA 36/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das mit "Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Gegenvorstellung" überschriebene Schreiben des Klägers vom ist als Gegenvorstellung auszulegen. Denn die von dem Kläger erstrebte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist setzt voraus, dass der Kläger das beabsichtigte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durchführt, wobei die von der Gegenvorstellung angegriffene Entscheidung den dahingehenden Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt hat. Die Gegenvorstellung gibt jedoch keinen Anlass zu einer Änderung dieser Entscheidung. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet weiterhin aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2 Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) ist am verstrichen, ohne dass für ein auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe zu führendes Beschwerdeverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist nur, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Hierzu muss sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist in ausreichender Weise dargetan haben (vgl. , ZVI 2003, 600, 601 mwN). Dazu gehört auch, dass sie entsprechend § 117 Abs. 2, 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf vorgeschriebenem Vordruck innerhalb der laufenden Frist einreicht (BVerfG, NJW 2000, 3344). Hieran fehlt es, weil der Kläger den amtlichen Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst am ausgefüllt und zur Akte gereicht hat.

3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist kann auch nicht deshalb gewährt werden, weil das Gericht nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 4 ZPO) hingewiesen hat (BVerfG, HFR 1992, 426, 427). Zu einem solchen Hinweis ist das Gericht nicht verpflichtet. Bei zumutbarer Sorgfalt hätte der Kläger sein Versäumnis vermeiden können (vgl. BVerfG, aaO).

4 Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Fundstelle(n):
PAAAE-27894