BGH Beschluss v. - IV ZB 38/12; IV ZB 39/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Der Beklagte wendet sich mit seinem als "außerordentliche sofortige weitere Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel zum einen gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom , mit dem ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, sowie zum anderen gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom , durch den ein in diesem Verfahren ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss des aufgehoben worden ist.

2 Das Rechtsmittel ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen , weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Es ist auch im Übrigen wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig. Der Bundesgerichtshof kann gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (, BGHZ 150, 133, 135-137; Senatsbeschlüsse vom IV ZB 57/04, FamRZ 2006, 695; vom IV ZB 35/03, FamRZ 2004, 437; vom IV ZB 20/03, FamRZ 2004, 440). Die Rechtsbeschwerde ist hiernach nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

3 Ein zusätzliches außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt oder nach seiner Darstellung aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" ist ( aaO; Senatsbeschlüsse vom und vom jeweils aaO). Dem Beschwerdeführer steht in diesen Fällen das Verfahren nach § 321a ZPO offen. Wird ein gerügter Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des I. Zivilsenats des , NJW -RR 2009, 1223) ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil dieser eine zugelassene Rechtsbeschwerde zugrunde lag.

4 Aus der Unzulässigkeit des vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittels folgt, dass weder eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen noch eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht oder eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung in Betracht kommt.

Fundstelle(n):
KAAAE-27485