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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 194/11 EFG 2013 S. 306 Nr. 4

Gesetze: EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2

Kein Kindergeld für Kinder der Lebenspartnerin bei eingetragener Lebenspartnerschaft - Keine Gleichstellung mit Kindern des Ehegatten

Leitsatz

Kinder eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners sind nicht als "Kinder seines Ehegatten" i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen. Dies gilt auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die unterschiedliche Behandlung von Kindern des Ehegatten einerseits und von Kindern des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners andererseits ist nicht verfassungswidrig und verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werden daher nur die in den Haushalt aufgenommenen Kinder des Ehegatten berücksichtigt, nicht aber Kinder der Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 12
DStRE 2013 S. 535 Nr. 9
EFG 2013 S. 306 Nr. 4
EStB 2013 S. 189 Nr. 5
StBW 2013 S. 103 Nr. 3
LAAAE-27356

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 07.11.2012 - 2 K 194/11

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