Kein Kindergeld für Kinder der Lebenspartnerin
bei eingetragener Lebenspartnerschaft - Keine Gleichstellung mit Kindern des Ehegatten
Leitsatz
Kinder eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners sind nicht
als "Kinder seines Ehegatten" i.S. des § 63
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen. Dies gilt auch bei einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft. Die unterschiedliche Behandlung von Kindern
des Ehegatten einerseits und von Kindern des gleichgeschlechtlichen
Lebenspartners andererseits ist nicht verfassungswidrig und verstößt
auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Nach § 63
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werden daher nur die in den Haushalt aufgenommenen
Kinder des Ehegatten berücksichtigt, nicht aber Kinder
der Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 12 DStRE 2013 S. 535 Nr. 9 EFG 2013 S. 306 Nr. 4 EStB 2013 S. 189 Nr. 5 StBW 2013 S. 103 Nr. 3 LAAAE-27356
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 07.11.2012 - 2 K 194/11
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