Verzögerungsgeld - Begründung des Entscheidungsermessens
Leitsatz
Nach § 146 Abs. 2b AO "kann" ein Verzögerungsgeld
von 2.500 € bis 250.000 € festgesetzt werden.
Es handelt sich somit um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde,
die zunächst entscheiden muss, ob sie ein Verzögerungsgeld festsetzt
("Entschließungsermessen") und auf der
nächsten Stufe, in welcher Höhe ("Auswahlermessen"), § 5
AO. Die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde ist gemäß § 102
FGO gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar,
ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten
sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Da die Vorschrift
des § 146 Abs. 2b AO - im Unterschied zu den in § 152
Abs. 2 AO enthaltenen Regelungen zum Verspätungszuschlag
- keine ausdrücklichen Ermessensleitlinien oder -grenzen vorsieht,
hat die Behörde die anzustellenden Ermessenserwägungen
nach den in § 5 AO geregelten allgemeinen Grundsätzen
auszurichten. Ob die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt
hat, kann nur auf der Grundlage der Verhältnisse beurteilt
werden, die der Behörde im Zeitpunkt der letzten Ermessensentscheidung
bekannt waren oder bekannt sein mussten. Für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung
der Finanzbehörden kommt es mithin auf die Sach- und Rechtslage
in dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Die Rechtmäßigkeit
der Entscheidung kann nicht von der späteren Entwicklung
der tatsächlichen Verhältnisse oder auch der Erkenntnisse der
ermessensausübenden Behörde abhängen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 282 Nr. 9 AO-StB 2013 S. 86 Nr. 3 BB 2013 S. 918 Nr. 16 DStR 2013 S. 10 Nr. 20 DStRE 2013 S. 818 Nr. 13 EFG 2013 S. 264 Nr. 4 Ubg 2013 S. 468 Nr. 7 BAAAE-27355
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 05.12.2012 - 2 K 9/12
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