Erstattung von Energiesteuer bei Forderungsausfall
Leitsatz
1. Eine Erstattung von Energiesteuer nach § 60 EnergieStG ist nur dann möglich, wenn der Mineralölhändler offene Forderungen
rechtzeitig gerichtlich verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn bezüglich des Vermögens des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
beantragt worden ist, weil es auf die Erfolgsaussichten der gerichtlichen Geltendmachung nicht ankommt.
2. Der Mineralölhändler hat unverzüglich ein Mahnverfahen einzuleiten, wenn sich die finanzielle Situation seines Kunden derart
verschlechtert hat, dass mit einer Zahlung der noch offenen Forderung ohne eine gerichtliche Geltendmachung nicht mehr zu
rechnen ist.
3. Ein Mahnsystem, bei dem sichergestellt ist, dass im Falle der Nichtbegleichung der Forderung spätestens etwa zwei Monate
nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet wird, ist hinzunehmen. Dabei handelt es sich nicht um
eine starre Frist. Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen
sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten. Liegen besondere Umstände vor, kann ein geringfügiges Überschreiten dieser Frist
hingenommen werden. Es kann aber auch eine Situation eintreten, in der vom Lieferanten ein unverzügliches Handeln gefordert
wird.
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