Erstattung von Energiesteuer bei Forderungsausfall
Leitsatz
1. Eine Erstattung von Energiesteuer nach § 60 EnergieStG ist nur dann möglich, wenn der Mineralölhändler offene Forderungen
rechtzeitig gerichtlich verfolgt. Dies ist auch dann nicht entbehrlich, wenn sein Kunde mitteilt, dass die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens beantragt werden soll. Denn auf die Erfolgsaussichten der gerichtlichen Geltendmachung kommt es nicht
an.
2. Derjenige, der eine Personengesellschaft mit versteuertem Mineralöl beliefert, hat den Kaufpreisanspruch nicht nur gegen
die Gesellschaft, sondern auch gegen weitere in Betracht kommende Gesamtschuldner, wie z. B. den Komplementär, geltend zu
machen und, soweit erforderlich, gerichtlich zu verfolgen.
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