Die Inanspruchnahme einer Erotikline sowie von 0900 Rufnummer gehört zur privaten Sphäre einer natürlichen Person. Derartige
Leistungen bezieht eine Person selbst dann für ihre Privatsphäre, wenn sie Unternehmer ist und wenn die Leistungen unumgängliche
Voraussetzung für die unternehmerische Betätigung sind (vgl. , BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810
und BFH/NV 1997, 818). Ein objektiver und erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der unternehmerischen
Tätigkeit des Klägers ist im Streitfall jedoch nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
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