Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Vermietung einer Reithalle
Leitsatz
1. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der steuerpflichtige
Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze
verwendet werden (Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG). Dabei trifft den Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt
und damit einen Anspruch auf Minderung seiner Umsatzsteuerzahllast geltend macht, für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug
begründenden Tatsachen die Darlegungs- und Feststellungslast.
2. EinVorsteuerabzug kommt nicht im Streitfall in Betracht, da die zugrundeliegende Leistung den Umbau eines Lkws in einen
Pferdetransporter mit Wohnbereich betrifft und daher nicht für das Unternehmen des Klägers bezogen worden ist. Das Unternehmen
des Klägers bestand ausschließlich aus seiner ärztlichen Tätigkeit und der Vermietung der Reithalle.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.