Inhaftungnahme eines Gesellschafters für Steuerschulden einer GbR
Leitsatz
1. Die Gesellschafter einer GbR haften wie die einer offenen Handelsgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
2. Im Streitfall ist der Haftungstatbestand nach § 128 HGB verwirklicht, weil der Kläger im Zeitpunkt der Entstehung der vom
Haftungsbescheid erfassten Umsatzsteuerschuld des Jahres 2000 Gesellschafter der GbR gewesen ist, die als Unternehmer die
der Umsatzsteuer zugrundeliegenden Umsätze getätigt hat. So kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich wegen
des fehlenden schriftlichen Gesellschaftsvertrages und des nicht angeforderten Fragebogens zur Gründung einer Gesellschaft
nicht um eine GbR, sondern lediglich um eine Bürogemeinschaft gehandelt habe. Denn der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
ist grundsätzlich formlos wirksam
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