1. Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen u. a. dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung
der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren
Sinn verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. , bisher nicht veröffentlicht, und v. ,
X R 87/96, BFH/NV 2000, 161).
2. Jedoch kommt auch in diesen Fällen nur ein Teilerlass in Betracht, da Säumniszuschläge auch als Gegenleistung für das Hinausschieben
der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienen.
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