BGH Beschluss v. - 1 StR 378/12

Räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung: Beutesicherung auf frischer Tat; gewaltsame Verhinderung der Durchsetzung des Fahrpreisanspruchs des Personentransportunternehmers

Gesetze: § 252 StGB, § 253 StGB, § 255 StGB

Instanzenzug: LG Baden-Baden Az: 2 KLs 305 Js 2546/11

Gründe

1Der Angeklagte wurde wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer verbotenen Waffe und Erschleichen von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

21. Die Strafkammer hat festgestellt:

3Der Angeklagte fuhr am frühen Morgen des ohne Fahrkarte im Nachtzug Richtung Zürich. Mit einem unbekannten Mittäter hat er - so wie auch oft schon früher - dort insgesamt zwei schlafenden Reisenden Bargeld, ein Mobiltelefon und Ausweise gestohlen. Dabei führte er ein Springmesser mit einer Klingenlänge von ca. 10 bis 15 cm mit sich. Da er von Abteil zu Abteil lief, fiel er gegen 4.50 Uhr im Schlafwagen einem Zugbegleiter auf. Der Zugbegleiter war vor einigen Jahren schon einmal mit dem Angeklagten in einem Zug zusammengetroffen. Auch damals bestand offenbar ein Diebstahlsverdacht, ein Nachweis konnte aber letztlich nicht erbracht werden. Jedenfalls wollte der Zugbegleiter die Fahrkarte des Angeklagten sehen, die dieser nicht vorweisen konnte.

4Zunächst gingen der Angeklagte und der Zugbegleiter zum nicht jedermann zugänglichen Gepäckabteil des Fahrradwagens, wo der Mittäter war, der auch keine Fahrkarte hatte. Von dort gingen der Angeklagte und sein Mittäter an dem Zugbegleiter vorbei zu einem anderen Wagen. Dabei hatten sie mehrere Jacken über dem Arm, in denen sich das Diebesgut befand. Da sich der Zugbegleiter nicht mit „Ausreden“ zufrieden gab, zog der Angeklagte die Notbremse, um „mit dem Diebesgut flüchten zu können und seine Identifizierung … zu verhindern“. Der Mittäter konnte den Zug verlassen. Auch der Angeklagte drängte zum Ausgang und drückte den Zugbegleiter an die Wand. Als der Angeklagte auf dem Trittbrett stand, lagen die Jacken mit dem Diebesgut auf dem Boden. Der Angeklagte und der Zugbegleiter griffen nach den Jacken. Der Angeklagte zog das Messer, ließ die Klinge herausschnellen und hielt es drohend gegen den Zugbegleiter. Dieser wehrte sich, am Ende lag das Messer auf dem Boden. Der Angeklagte stürzte aus dem Zug, konnte aber noch die Jacken und das Messer ergreifen. Er flüchtete und konnte erst später in Ungarn verhaftet werden.

52. Dieser Sachverhalt trägt den Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls nicht.

6Der Angeklagte hat zwar die Diebesbeute mit Raubmitteln verteidigt, er war aber nicht „auf frischer Tat“ betroffen worden.

7Dies folgt schon daraus, dass sein Besitz an der Diebesbeute nicht unmittelbares Ergebnis der Wegnahme beim Diebstahl (den Diebstählen) war.

8Er hatte die Diebesbeute vielmehr zwischenzeitlich im Gepäckabteil versteckt und später dort wieder an sich genommen. Der zwischen der Wegnahme der Beute einerseits und der Besitzverteidigung mit den Raubmitteln andererseits erforderliche unmittelbare Zusammenhang war daher nicht gegeben, es fehlt hier schon an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Diebstahl (den Diebstählen) und dem Einsatz von Raubmitteln zur Beutesicherung (vgl. Eser/Bosch in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 252 StGB Rn. 4).

9Hierfür spricht schon allein der Zeitraum, der für das vom Zugbegleiter beobachtete Geschehen - vom auffälligen Herumlaufen des Angeklagten bis zu dem Kampf um die Jacken - erforderlich war. Es kommt jedoch auch noch der Zeitraum ab den Diebstählen hinzu; der genaue Zeitpunkt der Diebstähle ist jedoch nicht festgestellt und es liegt auch nicht nahe, dass er festgestellt werden könnte.

103. Ist räuberischer Diebstahl zu verneinen, so handelt es sich bei dem Kampf um die Jacken um Nötigung. Während zwischen einem räuberischen Diebstahl und den Diebstählen (mit Waffen) Gesetzeseinheit bestehen würde (vgl. Fischer, 59. Aufl., § 252 Rn. 12), bestünde zwischen den Diebstählen (mit Waffen) und einer Nötigung Tatmehrheit.  

11Der neue zur Entscheidung berufene Tatrichter wird jedoch erwägen, ob neben einer Nötigung zugleich (schwere) räuberische Erpressung vorliegen könnte. Dies kommt regelmäßig in Betracht, wenn ein dem Transportunternehmer unbekannter Fahrgast gewaltsam seine Flucht erzwingt und so verhindert, dass der gegen ihn bestehende (hier gemäß § 12 EVO erhöhte) Fahrpreisanspruch durchgesetzt werden kann (vgl. ).

124. Im Übrigen bemerkt der Senat zu den Konkurrenzen:

13Das hier abgeurteilte Dauerdelikt des Verstoßes gegen das Waffengesetz kann nicht für sich genommen selbständige, schwerwiegendere Delikte, wie etwa Verbrechen, zu Tateinheit verklammern (vgl. mwN).

145. Für eine teilweise Aufrechterhaltung des Urteils ist unter den gegebenen Umständen kein Raum.

15Der neue Tatrichter wird vielmehr auf der Grundlage selbst getroffener Feststellungen insgesamt - unter Berücksichtigung des Spezialitätsgrundsatzes (§ 83h IRG; vgl. mwN) - umfassend neu zu entscheiden haben.

Fundstelle(n):
NAAAE-27017