Lehrbuch Abgabenordnung
18. Aufl. 2013
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Anhang: Antworten zu Kaptiel 9
1. Frage
Die Abgabenordnung enthält unterschiedliche Korrektur- und Berichtigungsvorschriften.
Nach welcher Vorschrift können alle Verwaltungsakte berichtigt werden?
Welche Korrekturvorschriften gelten nur für Verwaltungsakte, die nicht Steuerbescheide sind?
Welche Korrekturvorschriften gelten nur für Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide?
Antwort
Folgende Korrektur- und Berichtigungsvorschriften sind anzuwenden:
Nach § 129 AO können offenbare Unrichtigkeiten in allen Verwaltungsakten berichtigt werden.
Die Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 130 AO) und den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte (§ 131 AO) finden Anwendung für Verwaltungsakte, die keine Steuerbescheide sind, oder bei denen die Vorschriften der §§ 155 ff. AO entsprechend anzuwenden sind.
Die Korrekturvorschriften der §§ 164, 165 AO und der §§ 172, 173, 174 und 175 AO gelten nur für Steuer- und ihnen gleichgestellte Bescheide.
2. Frage
Was versteht die AO unter einer offenbaren Unrichtigkeit?
Antwort
Offenbare Unrichtigkeiten nach § 129 AO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche o...