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Einkommensteuer | Kapitalerträge aus Darlehen zwischen nahe stehenden Personen
Die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 2009 ist nach dem verfassungsgemäß. Demgemäß findet der Abgeltungsteuersatz in 2009 keine Anwendung auf Zinseinnahmen aus Angehörigenverträgen. Die Bestimmungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG finden in der im Streitjahr geltenden Fassung nur Anwendung, wenn der Darlehensnehmer eine natürliche Person sei, die die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen könne oder der Darlehensnehmer eine Personengesellschaft sei, bei der hinsichtlich der Erträge aus der Darlehensgewährung § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG keine Anwendung finde.
Das FG Niedersachsen hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt (Az. beim BFH: VIII B 115/12).