Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bauvertrag: Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch
Leitsatz
Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Gesetze: § 195 BGB, § 242 BGB, § 307 BGB
Instanzenzug: Az: 50 S 72/10vorgehend AG Tiergarten Az: 10 C 147/09
Tatbestand
1Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restvergütung aus einem Werkvertrag vom über die Ausführung von Elektroarbeiten an einem Bauvorhaben in B., den die Rechtsvorgänger der Parteien (im Folgenden: Klägerin und Beklagte) geschlossen haben. Die VOB/B und C in den seinerzeit gültigen Fassungen sind Vertragsbestandteil.
2Teil B Ziffer VIII 4 des Vertrags lautet:
"Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von § 13 Nr. 4 VOB 5 Jahre; ansonsten verbleibt es bei den Regelungen der VOB."
3Teil B Ziffer IX des Vertrags lautet:
"1.) Die Ansprüche des AN auf Werklohn verjähren in zwei Jahren."
4Bei diesen beiden Bestimmungen handelt es sich um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen.
5Mit ihrer bei Gericht am eingegangenen Klage, die der Beklagten am zugestellt worden ist, verlangt die Klägerin den Betrag von 2.041,20 € nebst Zinsen.
6Die Beklagte hat vorsorglich gegenüber der Restvergütungsforderung der Klägerin mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.041,20 € aufgerechnet und die Einrede der Verjährung erhoben.
7Das Amtsgericht hat die Restvergütungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen.
8Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Restvergütungsanspruch weiter.
Gründe
9Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
10Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Verkürzung der Verjährungsfrist für Werklohnforderungen auf zwei Jahre in der AGB-Klausel in Ziffer IX des Werkvertrags begegne keinen Bedenken.
11Damit habe die Frist für die Verjährung der in der Schlussrechnung vom geltend gemachten Vergütungsforderung gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens am zu laufen begonnen. Infolge der Hemmung durch die nachfolgenden Verhandlungen der Parteien bis zum habe die Verjährungsfrist faktisch erst am zu laufen begonnen. Die Verjährung sei am eingetreten. Die am bei dem Amtsgericht eingegangene Klage sei daher nicht mehr geeignet gewesen, die am eingetretene Verjährung zu hemmen.
II.
12Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt die Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers den Auftragnehmer unangemessen, denn sie verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 195 BGB und es sind keine Interessen des Auftraggebers erkennbar, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 1233, 1234; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 202 Rn. 13; Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 202 Rn. 13; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 202 Rn. 10).
13Darauf kommt es indessen für die Entscheidung des Senats nicht an, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Der Schuldner kann durch einseitige Erklärung auf die Einrede der Verjährung unabhängig von deren Eintritt auch noch in der Revisionsinstanz verzichten (, BGHZ 185, 185 Rn. 17).
III.
14Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zur Berechtigung des Restvergütungsanspruchs sowie zur Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch getroffen hat. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Kniffka Safari Chabestari Halfmeier
Leupertz Kartzke
Fundstelle(n):
DB 2013 S. 59 Nr. 1
NJW 2013 S. 525 Nr. 8
NJW 2013 S. 6 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2013 S. 104
BAAAE-26143