Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo KSt 8/2008

§ 37 Abs. 4 – 7 KStG – Ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens;
Hier: Anträge auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags

Derzeit mehren sich Einsprüche gegen den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 5 KStG mit hilfsweisen Anträgen auf gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das KSt-Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlag.

Die Auszahlung des Solidaritätszuschlags ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da sich seit der Neuregelung über die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens durch das SEStEG das KSt-Guthaben nicht mehr auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer auswirkt, beeinflusst das KSt-Guthaben nicht mehr die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und führt dementsprechend nicht zu einer Auszahlung eines Solidaritätszuschlags.

Die Einsprüche gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Festsetzung eines SolZ-Erstattungsanspruchs nicht Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheides ist und mithin keine Beschwer gem. § 350 AO vorliegt.

Die Anträge auf gesonderte Festsetzung des Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag sind anhand der beigefügten Begründungshilfe mit Rechtsbehelfsbelehrung abzulehnen. Der Ablehnungsbescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden.

Sofern mit dem Einspruch gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens kein Antrag auf Festsetzung des Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag verbunden wurde, ist in dem Einspruchserörterungsschreiben auf die erforderliche Antragstellung hinzuweisen.

Richtet sich der Einspruch nicht gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG sondern gegen den Bescheid zum über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG und beantragt die Stpfl. als Begründung die gesonderte Feststellung eines Solidaritätszuschlagguthabens, ist dieser Einspruch ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (s. o.). Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass zum (anders als zu den vorangegangenen Stichtagen) keine – rechtsbehelfsfähige – Feststellung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 3 Satz 5 KStG erfolgt. Das KSt-Guthaben wird lediglich (unverbindlich) gem. § 37 Abs. 4 Satz 1 KStG ermittelt.

Alle eingehenden Anträge bitte ich anhand der angefügten Begründungshilfe abzulehnen.

Sollte der Einspruch nicht in einen solchen Antrag umgedeutet werden können, ist im Rahmen der Erörterung das Einspruchs darauf hinzuweisen.

Zu dieser Rechtsfrage sind mittlerweile drei Finanzgerichtsverfahren abschlägig entschieden worden. Die und des sind rechtskräftig. Zu dem ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. I R 39/2010).

Mit hat der BFH die Rechtsfrage, ob es verfassungsgemäß ist, dass weder § 3 SolZG 1995 n. F. noch eine andere Vorschrift die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnen, dem BVerfG (Az. 2 BvL 12/11) vorgelegt. Anhängige Einsprüche gegen die Ablehnung der Anträge auf Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das KSt-Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlag ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

In dem Vorlagebeschluss bittet der BFH das BVerfG auch um Entscheidung, ob § 3 SolZG 1995 n. F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des KSt-Guthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern.

Mit Hinweis auf diesen Vorlagebeschluss werden zunehmend Einsprüche gegen aktuelle Festsetzungen des Solidaritätszuschlags eingelegt. Die Einspruchsführer beantragen die Minderung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag um die jeweilige jährliche Auszahlungsrate des KSt-Guthabens gem. § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG. Auch diese Einsprüche ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Die gleichlautende Kurzinfo lautet Oberfinanzdirektion Rheinland Nr. 49/2008 vom .

Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo KSt 8/2008

Fundstelle(n):
GAAAE-25849