BMF - IV C 5 - S 2334/12/10004 BStBl 2013 I S. 86

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2013

Bezug:

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen von R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2013 sind – teilweise – durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl. 2012 I S. 2714 [1]) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2013 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 2,93 Euro,

  2. für ein Frühstück 1,60 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR hingewiesen.

BMF v. - IV C 5 - S 2334/12/10004


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 86
DB 2013 S. 25 Nr. 1
GStB 2013 S. 11 Nr. 3
StB 2013 S. 12 Nr. 1
StBW 2013 S. 59 Nr. 2
CAAAE-25846

1BStBl 2013 I S. 85