BGH Beschluss v. - XI ZR 511/11

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO ist unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat. Aussichtslosigkeit ist aber dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann ( IVb ZB 147/87, [...] Rn. 4; B 9a/9 SB 39/04 B, [...] Rn. 5).

2 Dies ist hier der Fall, denn es ist nicht zu erkennen, dass ein den Beklagten beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen (vgl. B 9a/9 SB 39/04 B, [...] Rn. 5). Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog).

3 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Beklagten zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum verlängerten Frist des § 544 Abs. 2, § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAE-25728