EuGH - C-426/12 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: KN 2701, KN 2702, KN 2704, EGRL 96/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b
Rechtsfrage
Liegen zweierlei Verwendungszwecke im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie vor, wenn Kohle (Erzeugnis der KN-Codes 2701, 2702 und 2704) als Heizstoff in einem Kalkofen verwendet wird, während das in diesem Kalkofen aus der Kohle (und Kalkstein) erzeugte Kohlendioxid der Erzeugung von Kalkofengas dient, das anschließend für die Reinigung von aus Zuckerrüben gewonnenem Rohsaft verwendet wird und für diese unverzichtbar ist?
Liegen zweierlei Verwendungszwecke im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie vor, wenn Kohle (Erzeugnis der KN-Codes 2701, 2702 und 2704) als Heizstoff verwendet wird, während das beim Erhitzen erzeugte und im Kalkofengas enthaltene Kohlendioxid bei der vorerwähnten anschließenden Reinigung zu 66 % von Scheideschlamm aufgenommen wird, der als Kalkdünger an die Landwirtschaft verkauft wird?
Falls zweierlei Verwendungszwecke im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie vorliegen: Findet diese Richtlinie in Anbetracht des Wortlauts ihres Art. 2 Abs. 4 einleitender Satz keine Anwendung, so dass sich die Abgabenschuldnerin (für die Zwecke der Auslegung des nationalrechtlichen Begriffs "zweierlei Verwendungszweck" im Sinne von Art. 20 Buchst. e Wbm) nicht auf die unmittelbare Wirkung der genannten Richtlinie berufen kann?
Falls zweierlei Verwendungszwecke im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie vorliegen und diese Richtlinie (folglich) keine Anwendung findet: Steht Unionsrecht einer Auslegung des Begriffs "zweierlei Verwendungszweck" nach nationalem Recht, die enger ist als eine Auslegung nach der genannten Richtlinie, bei der Erhebung einer Steuer wie der vorliegenden Brennstoffsteuer entgegen?
Auslegung; Brennstoffsteuer; Heizstoff; Kalkdünger; Kalkofen; Kohle; Landwirtschaft; Rohsaft; Unionsrecht; Verwendungszweck; Wortlaut; Zuckerrüben
Fundstelle(n):
AAAAE-25663