Steuerliche Behandlung der Gutachtertätigkeit von Klinikärzten
In Teilen übernommen von der OFD Frankfurt am Main
Erstellen Klinikärzte Gutachten für Dritte, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die daraus erzielten Einnahmen zu den Einkünften aus selbständiger (§ 18 EStG) oder aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören.
Allen Fällen ist jedoch gemeinsam, dass eine am Einzelfall orientierte Zuordnung unter Beachtung der allgemeinen Abgrenzungsmerkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vorgenommen werden muss. Besonders bedeutsam ist für die Frage der Abgrenzung, ob die Gutachtertätigkeit innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht wird (> BStBl 2006 II S. 94).
Gutachtertätigkeit von Chefärzten
Erstellen Chefärzte Gutachten für dem Klinikbetrieb nicht zugehörige Dritte (z. B. Gerichte, Staatsanwaltschaften, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften), ist für die steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte anhand der Gesamtumstände zu ermitteln, wie die Ausübung der Tätigkeit im konkreten Einzelfall erfolgt.
Für eine Tätigkeit innerhalb des Dienstverhältnisses und somit für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit spricht es hierbei, wenn die Gutachteraufträge dem Chefarzt nicht direkt zugehen, sondern über die Klinikleitung an ihn weitergereicht werden und auch die Abrechnung der gutachterlichen Tätigkeit unter Mitwirkung der Klinik erfolgt.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer selbständigen Arbeit können darin gesehen werden, dass der Chefarzt dem Krankenhaus ein Entgelt für die Benutzung der zur Erstellung der Gutachten notwendigen Krankenhauseinrichtungen zahlt. Des Weiteren kann es für eine selbständige Tätigkeit des Chefarztes sprechen, wenn der Chefarzt selbst die Gutachten in seinem Namen und mit eigenem Briefkopf unterschreibt (> BStBl 1956 III S. 187).
Gutachtertätigkeit von nachgeordneten Ärzten/Assistenzärzten
In der Praxis werden Gutachten häufig von angestellten Assistenzärzten oder unter deren Mitwirkung erstellt.
Werden die Gutachten von den Assistenzärzten ohne Mitwirkung eines übergeordneten Arztes/Chefarztes gefertigt, ist die Einordnung der Gutachtertätigkeit als selbständige oder nichtselbständige Arbeit anhand der oben beschriebenen Kriterien vorzunehmen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Tarifverträge oder auch Einzelarbeitsverträge der Ärzte eine Pflicht zur Erstellung von Gutachten beinhalten können. Auf solche Regelungen ist insbesondere bei Universitätskliniken zu achten. Eine derartige Verpflichtung spricht dafür, dass das Erstellen des Gutachtens im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden darf. In diesen Fällen ist für die Frage, ob die Gutachtertätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt, besonders bedeutsam, inwiefern eine Weisungsabhängigkeit der Assistenzärzte besteht.
Gleiches gilt auch für die Zuordnung der Einkünfte der angestellten Assistenzärzte, wenn die Erstellung des Gutachtens im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit eines Chefarztes erfolgt, der sich der Hilfe eines Assistenzarztes bedient, wenn tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich eine Pflicht der Assistenzärzte zur Gutachtenerstellung besteht und diese Pflicht sich auch auf die Erstellung von Gutachten im Rahmen der Nebentätigkeit des Chefarztes erstreckt. Auch hier ist für die Zuordnung der Tätigkeit zum Dienstverhältnis das Vorliegen einer Weisungsabhängigkeit zu beachten.
Der Umstand, dass die nachgeordneten Ärzte eine besondere Vergütung für ihre Gutachtertätigkeit erhalten, ist für die Einordnung der Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit unschädlich (> BStBl 1972 II S. 212).
Weiterhin ist zu beachten, dass ein Bestandteil der Facharztausbildung die Erstellung von Gutachten ist. Die Vergabe von angeforderten Gutachten an die Facharztkandidaten durch die zuständigen Chefärzte erfolgt daher regelmäßig im Rahmen des Dienstverhältnisses. Die den Facharztkandidaten aus der Erstellung dieser Gutachten zugeflossenen Einnahmen gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, da sie im Rahmen des Dienstverhältnisses erzielt werden.
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 302 – S 2246 – 225
Fundstelle(n):
RAAAE-25478