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SteuerStud Nr. 1 vom Seite 19

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG

Praktische Anwendungsfragen

Lukas Karrenbrock

Der Gewerbeertrag wird ausgehend vom ertragsteuerlichen Gewinn ermittelt, der jedoch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert wird. Eine besonders bedeutsame Hinzurechnungsvorschrift stellt die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG dar, die im Rahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 völlig neu gefasst wurde. Mit gleich lautendem Ländererlass vom hat sich nun die Finanzverwaltung zu praktischen Anwendungsfragen geäußert. Der nachfolgende Beitrag gibt anhand von Beispielsfällen einen Überblick.

I. Grundsätze der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

1. Zweck der Hinzurechnungsvorschriften

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Gewerbesteuer die „objektive” Ertragskraft des Gewerbebetriebs zu besteuern. Dies soll unabhängig davon erfolgen, ob dem Unternehmen das notwendige Kapital ganz oder teilweise als Eigen- oder Fremdkapital zur Verfügung gestellt wird. [i]Das FG Hamburg hält die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG für verfassungswidrig und hat diese Vorschriften mit Beschluss vom 29. 2. 2012 - 1 K 138/10 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az. beim BVerfG 1 BvL 8/12); hierzu ausführlich Hamsch/Karrenbrock, Ubg 2012 S. 624 ff.

Durch die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG soll erreicht werden, dass Fremdkapitalzinsen und andere Aufwendungen mit Fremdkapitalcharakter für die Ermittlung des Gewerbeertrags dem nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz er...

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG

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