Voraussetzungen einer tarifbegünstigten Betriebsaufgabe
Leitsatz
Wird im Wege vorweg genommener Erbfolge ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit Ausnahme der Hofreite, des hierzu
zugehörigen Grundstücks und des Hälfteanteils zweier Ackerland-Grundstücke, die auf den weichenden Erben übertragen werden,
unentgeltlich auf das den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fortführende Kind übertragen, liegt keine tarifbegünstigte
Betriebsaufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 EStG, sondern eine unentgeltliche Betriebsübertragung
im Sinne des § 6 Abs. 3 EStG vor. Überdies muss eine Betriebsaufgabe nach den äußeren Umständen einmal klar zu erkennen sein.
Zum anderen muss der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eindeutig bestimmt sein. Im Streitfall ist der Zeitpunkt der Aufgabe des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes schon nicht klar zu erkennen gewesen. Schließlich kommt auch eine rückwirkende Erklärung
der Betriebsaufgabe nicht in Betracht. Dies hat zur Folge, dass es sich im Streitfall bei den an den weichenden Erben übertragenen
Grundstücken um Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 5 Nr. 1 ZAAAE-25296
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.12.2011 - 5 K 2300/09
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