Erstattung des Kindergelds für ein im eigenen Haushalt lebenes,
volljähriges Kind an den Sozialleistungsträger
Leitsatz
1. Ist das Kindergeld dem Einkommen
des Hilfeempfängers zuzuordnen, handelt es sich um eine mit der Hilfe zum
Lebensunterhalt gleichartige und auch vorrangige Leistung. Bezieht der
Hilfeempfänger Kindergeld, ist dieses daher bei der Ermittlung der Hilfe zum
Lebensunterhalt als Einkommen i. S. d. § 76 BSHG anzurechnen und mindert
dementsprechend die Hilfe zum Lebensunterhalt. Wird rückwirkend Kindergeld
festgesetzt, kann der Sozialleistungsträger das Kindergeld erstattet verlangen.
2. Hat der Sozialhilfeträger einem im
eigenen Haushalt lebenden (volljährigen) Kind Hilfe zum Lebensunterhalt
geleistet, besteht in der Regel ein Erstattungsanspruch nur, wenn das
Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder ihm zumindest
tatsächlich zufließt.
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