Kindergeld: Haushaltaufnahme bei Aufenthalt in mehreren Haushalten
Leitsatz
1. Wohnt das Kind an verschiedenen Orten, so ist es in denjenigen Haushalt aufgenommen, an dem es sich überwiegend aufhält
und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat.
2. Seinen Lebensmittelpunkt hat ein ein- bis dreijähriges Kind nach allgemeiner Lebenserfahrung dort, wo sich seine wesentlichen
Bezugspersonen aufhalten. Auch für die Feststellung des Lebensmittelpunkts des Kindes kommt es demnach darauf an, bei welchen
Bezugspersonen es sich im Streitzeitraum überwiegend aufgehalten hat.
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