Bezeichnung des Klagebegehrens bei Klage gegen Schätzungsbescheide
keine Unterbrechung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehren durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Klägers
Abweisung einer bereits vor Insolvenzeröffnung unzulässig gewordenen Klage trotz Verfahrensunterbrechung infolge der Insolvenzeröffnung
Leitsatz
1. Sind die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen geschätzt worden und ist gegen die Steuerbescheide
geklagt worden, ohne die Steuererklärungen vorzulegen, so ist das Klagebegehren mit dem von der Steuerberaterin gestellten
Antrag, „die angefochtenen Bescheide zu ändern und die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen zugrunde zu legen”, nicht ausreichend
bezeichnet.
2. Hat der Kläger auch nach einer Aufforderung des Gerichts keinen anderen Antrag gestellt und auch die Steuererklärungen
nicht vorgelegt, so durfte der Berichterstatter dem Kläger eine vierwöchige Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens
setzen. Wird kein zeitlich begrenzter Fristverlängerungsantrag gestellt und werden dem Gericht vor Fristablauf keine erheblichen
Gründe für eine Fristverlängerung mitgeteilt, so läuft die Ausschlussfrist ungeachtet dessen ab, dass während des Zeitraums,
in dem die Ausschlussfrist läuft, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gestellt
worden ist und das zuständige Amtsgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren einen Rechtsanwalt mit der Erstellung eines Gutachtens
über das Vermögen des Klägers beauftragt hat.
3. Ist nach Ablauf der Ausschlussfrist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden und ist es somit
zu einer Unterbrechung des Klageverfahrens gekommen (§ 155 FGO i. V. m. § 240 S. 1 ZPO), so kann die mit Ablauf der Ausschlussfrist
unzulässig gewordene Klage noch während der Verfahrensunterbrechung als unzulässig verworfen werden (Anschluss an , sowie ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAE-25259
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern v. 18.06.2012 - 2 K 54/12
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