Keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG bei
fehlender Identität zwischen dem gegenüber dem Letztverbraucher Leistenden und
dem Anlagenbetreiber bzw. dem die Stromerzeugung Veranlassenden
Bindungswirkung einer aufgrund formaler Antragsmängel rechtswidrigen
verbindlichen Auskunft
Leitsatz
1. Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs.
1 Nr. 3b StromStG i.d. Fassung ab erfasst keine Leistungsbeziehungen,
in denen der Erzeuger den Strom aufgrund eines Abnahmevertrags an einen
Versorger liefert, der ihn schließlich an die Letztverbraucher leistet.
Insoweit wird der Strom nicht durch denjenigen, der die Anlage betreiben lässt,
an den Letztverbraucher geleistet.
2. Danach scheidet eine
Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b StromStG aus, wenn die Leistung
des Stroms gegenüber dem Letztverbraucher durch eine GmbH weder als die Person,
die die Anlage betreibt noch als Person, die die Anlage betreiben lässt
erfolgt, nach dem die Anlage von den Stadtwerken und nicht von der GmbH
betrieben wird. Dass durch die gesellschaftsrechtlichen
Beteiligungsverhältnisse zwischen der GmbH und den stromerzeugenden Stadtwerken
stattfindende abgestimmte Zusammenwirken bewirkt nicht, dass die leistende GmbH
die Anlage auf ihre Veranlassung von den Stadtwerken beitreiben lässt (entgegen
).
3. Der Bindungswirkung einer
verbindlichen Auskunft steht nicht entgegen, dass das Antragsschreiben den in §
1 Abs. 2 Nr. 1 – 7 StAuskV näher bestimmten formalen und inhaltlichen
Voraussetzungen für einen Antrag auf verbindliche Auskunft nicht entspricht,
was die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zur Folge hat.
4. Verneint das HZA im Gegensatz zu
einer rechtswidrigen verbindlichen Auskunft erstmals die Voraussetzungen des §
9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG, wird keine wirksame Rücknahme der rechtswidrigen
verbindlichen Auskunft für die Zukunft nach § 130 AO bewirkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 16 DStRE 2013 S. 692 Nr. 11 BAAAE-25252
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