Keine Investitionszulage nach dem InvZulG 2007 für anderen Betrieben überlassene Wirtschaftsgüter
Leitsatz
1. Im Gegensatz zum InvZulG 1999 und 2005 sind im InvZulG 2007 gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 die Verbleibensvoraussetzungen eines
Wirtschaftsguts unmittelbar an den Anspruchsberechtigten selbst gebunden, so dass jede langfristige Nutzungsüberlassung beweglicher
Wirtschaftgüter zum Verlust der Investitionszulagenförderung führt.
2. Dies gilt auch dann, wenn eine computergesteuerte (Dreh-)Maschine einem nicht mit dem Unternehmen verbunden Ausbildungsbetrieb
dauerhaft zur Durchführung einer praxisnahen modernen Ausbildung überlassen wird und eine Nutzung nicht ausschließlich durch
eigene Auszubildende erfolgt, so dass die Maschine der kurzfristigen Einwirkungsmöglichkeit des Unternehmens entzogen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 11 DStRE 2013 S. 495 Nr. 8 Ubg 2013 S. 324 Nr. 5 AAAAE-25248
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