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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Gewinnermittlung und -verteilung in der Personengesellschaft

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Gewinnermittlung und Verteilung in der Personengesellschaft

Die Personengesellschaft muss wie jeder Kaufmann bei Beginn ihres Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz und sodann für den Schluss jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss erstellen. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und einer besonderen Gewinn- und Verlustrechnung. Beim Jahresabschluss ist zwischen Aufstellung und Feststellung zu unterscheiden, da unterschiedliche Zuständigkeiten bestehen. Bei der Gewinnverteilung geht die gesetzliche Regelung davon aus, dass vom Jahresgewinn jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil von 4 % seines Kapitalanteils zusteht. Ein Mehrgewinn wird nach der gesetzlichen Regelung unabhängig von der Höhe der einzelnen Kapitalanteile nach Köpfen verteilt. Gleiches gilt nach der gesetzlichen Regelung für Verluste. Der Gesellschaftsvertrag kann andere Regelungen für die Verteilung vorsehen.

II. Jahresabschluss und Feststellung der Bilanz

Die Aufstellung, d.h. der Entwurf eines unterschriftsreifen Jahresabschlusses bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ist die Pflicht aller Geschäftsführer einschließlich der geschäftsführenden Kommanditisten. Die Bilanz ist sodann den beteiligten Gesellschaftern auszuhändigen. Streitigkeiten über die Richtigkeit von Ansätzen in der Bilanz sind im Rahmen der Feststellung auszutragen.

Die Feststellung muss im Zweifel, sofern der Gesellschaftsvertrag keine anderslautende Regelung enthält, mit den Stimmen aller Gesellschafter erfolgen. Die Art der Gewinnbeteiligung spielt keine Rolle. Der Nießbraucher an einem Gesellschaftsanteil ist an der Feststellung allerdings nicht beteiligt.

Lässt der Gesellschaftsvertrag Feststellungen mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit zu, so kann die Feststellung durch Beschluss mit der im Vertrag vorgesehenen Mehrheit vorgenommen werden.

Im Rahmen der Feststellung haben die Gesellschafter die Bilanz grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie aufgestellt worden ist, es sei denn, sie ist objektiv fehlerhaft oder sie bewegt sich nicht im Rahmen des zulässigen Bilanzierungsermessens. Weigern sich Gesellschafter ohne Rechtsgrund treuwidrig, in die Feststellung einzuwilligen, so sind sie auf Zustimmung zu verklagen. Andererseits ist auch Klage auf Berichtigung gegen diejenigen, die die Bilanz aufgestellt haben, möglich.

III. Der Kapitalanteil

Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben. Der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahres auf den Kapitalanteil entnommene Geld werden vom Kapitalanteil abgeschrieben. Der Kapitalanteil ist ein Posten in der Bilanz der Gesellschaft, der in einer bestimmten Geldgröße ausgedrückt wird. Er gibt nicht den objektiven Verkehrswert des Gesellschaftsanteils wieder, sondern ist lediglich eine Rechnungsziffer, die den Maßstab für die Berechnung insbesondere bei der Gewinnverteilung liefert. In Relation zu den Kapitalanteilen der anderen Gesellschafter wird durch den Kapitalanteil das Verhältnis der Beteiligungen widergespiegelt.

Wird der Kapitalanteil negativ, so resultiert hieraus keine Forderung. Erst bei Auflösung der Gesellschaft bzw. beim Ausscheiden des Gesellschafters entsteht eine Ausgleichspflicht.

Bei der gesetzestypischen Personengesellschaft sind die Anteile variabel. Sie verändern sich entsprechend den Zu- und Abschreibungen auf dem Kapitalkonto. Die Gewinne werden den Einlagen zugeschrieben. Zulässige Entnahmen und Verluste werden abgeschrieben. Maßgeblich ist der Stand des Kapitalanteils entsprechend der zuletzt festgestellten Bilanz.

In der Praxis werden meist durch Gesellschaftsvertrag feste Kapitalanteile eingeführt und zugleich in ihrer Höhe fixiert. Gewinne und Verluste sowie Entnahmen werden dann auf ein oder mehrere gesonderte, variable Konten gebucht.

Beispiel: Kapitalkonto I, Kapitalkonto II und/oder Privat-, bzw. Sonder-, bzw. Darlehenskonto.

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