1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes, mit dem ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in Bezug auf einen die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt abgelehnt wird, ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen, weil der angefochtene Verwaltungsakt nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist.
2. Der gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse. wenn der Antragsgegner (hier das Jobcenter) erklärt hat, dass aufgrund des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes weder Sanktionen verhängt worden sind noch hieraus künftig verhängt werden.
3. Zur Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Eilverfahren entfällt, wenn die Geltungsdauer des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes abgelaufen ist.
4. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung können auch vorläufige Feststellungen getroffen werden (vgl. Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs. AS-ER - JURIS-Dokument). Jedoch besteht in der Regel kein berechtigtes Interesse für eine vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes.
Fundstelle(n): VAAAE-24807
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 12.11.2012 - L 3 AS 618/12 B ER
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