Instanzenzug:
Gründe
1 Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO aufgehoben worden. Während nach §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 InsO a.F. i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach der Insolvenzordnung die Rechtsbeschwerde stets stattfand, wenn die sofortige Beschwerde statthaft gewesen war (vgl. , BGHZ 158, 212, 214; vom - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rz. 5), setzt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus. Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S. 9; , WM 2012, 276 Rn. 5; vom - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rz. 6 ff).
2 Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Fundstelle(n):
RAAAE-24762