Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des
Gewerbesteuermessbetrags;
Verfassungsmäßigkeit der
Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e GewStG
Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d oder e GewStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage des Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen.
In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d und e GewStG. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sie ist außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.”
Im Übrigen gelten die im (BStBl 2011 I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg - 3-S
0338/67
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen - 37 – S 0338
– 032 – 37912/12
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S
0338-2/2001
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 33 – S 0338
– 2012#003
Die Senatorin für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S 0338
– 13-2 – 1107
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - 51 – S 0338
– 005/12
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 0338 A – 006
– II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV310-S
0338-00000-2012/001-005
Niedersächsisches
Finanzministerium - G 1400
– 100 – 31 3S 0338 –
10/11 – 33 11
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 0623
– 36 – V A 2
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S 0338 A
– 12-003 – 446
Ministerium für Finanzen und Europa
Saarland - B/1 – S
0338-1#033
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31-S
0338-71/3-45512
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 – S
0338 – 9
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 33 – S
0622-141
Thüringer Finanzministerium - S 0338 A – 50 –
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 1098
VAAAE-24081