BGH Beschluss v. - IX ZR 268/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Für die Verlängerung der vom Gesetz bestimmten Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags in eine versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) fehlt die in § 224 Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Ermächtigung. Sie kommt daher nur in atypischen Fällen in Betracht, in denen die Fristverlängerung gewährt werden muss, um das verfassungsrechtliche Gebot eines fairen Verfahrens nicht zu Lasten einer Partei zu verletzen. So liegt es, wenn die Instanzakten zur Begründung des Rechtsmittels innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht übersandt werden können (vgl. , WM 2007, 1841 Rn. 12). Ein solches Hindernis besteht für die Begründung der zugelassenen Revision nicht.

2 Der Kläger wird durch Nichtanwendung von § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO auf die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht schlechter gestellt als eine Partei, die trotz Bedürftigkeit das Rechtsmittel zunächst hat einlegen können und der dann Prozesskostenhilfe für das weitere Verfahren bewilligt worden ist. Eine vollständige Gleichstellung einer unbemittelten mit der bemittelten Partei auf dem Weg zum Rechtsmittel ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Ist schon die Einlegungsfrist von Berufung oder Revision versäumt worden, genügt es jedenfalls, wenn die Monatsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO erst in dem Moment anläuft, in dem die Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist mitgeteilt wird (, BGHZ 173, 14 Rn. 18 ff; vom - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379 Rn. 6). Denn die bedürftige Partei gewinnt von der Bekanntgabe der Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung bis zur Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist zusätzliche Zeit, welche für die Vorbereitung der Rechtsmittelbegründung genutzt werden kann und einer Partei, die das Rechtsmittel sogleich eingelegt hätte, nicht zu Gebote stünde.

Fundstelle(n):
UAAAE-23403