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FinMin Baden-Württemberg - 3-S 4520/2

Grunderwerbsteuer;
Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen, Einbringungen und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

Grunderwerbsteuer;
Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen, Einbringungen und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

Bezug:

Durch Artikel 15 Nr. 4 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom ( BGBl. I S. 402; BStBl I S. 304) ist u. a. § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG neu gefasst worden.

  1. Abschnitt A (Umwandlungen) Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

    „Nach dem Umwandlungsgesetz vom ( BGBl. 1994 I S. 3210; berichtigt: BGBl. 1994 I 1995 S. 428) – UmwG – und den nachfolgenden Änderungen dieses Gesetzes können Rechtsträger durch

    1. Verschmelzung

    2. Spaltung

    3. Vermögensübertragung

    4. Formwechsel

    umgewandelt werden.

    Umwandlungen unterliegen mit Ausnahme des Formwechsels nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer, soweit das Eigentum an Grundstücken aus dem Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.

    Die Bemessungsgrundlage bei derartigen Erwerbsvorgängen wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 neu geregelt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Die Grunderwerbsteuer bemisst sich danach bei Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, die nach dem verwirklicht werden (§ 23 Abs. 4 GrEStG), nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes. Dies gilt nach Artikel 15 Nr. 4 und Nr. 11 Buchstabe c) des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom ( BGBl. I. S. 402) auch für Umwandlungen auf Grund von anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, die nach dem verwirklicht werden.”

  2. Der letzte Absatz des Bezugserlasses vom wi...

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Finanzministerium Baden-Württemberg v. 31.01.2000 - 3-S 4520/2

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