Instanzenzug:
Gründe
1 1.
Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Geldstrafe war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog), nachdem das Landgericht seine in den Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat. Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 223/11).
2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3 2.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
4 Zu Recht hat das Landgericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG angenommen, dass es nach der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht der Billigkeit entspricht, den Angeklagten für erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft zu entschädigen. Zwar ist die im Urteil ausgesprochene Sanktion einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen erheblich geringer ausgefallen als die im Verlauf des Verfahrens bereits vollzogene Auslieferungs- und Untersuchungshaft von über sieben Monaten. Dennoch hat das Landgericht einen Entschädigungsanspruch des Angeklagten zutreffend unter Hinweis darauf versagt, dass das Zurückbleiben der Verurteilung hinter der Strafverfolgungsmaßnahme auf der maßgeblichen Berücksichtigung der erlittenen Haft im Rahmen der Strafzumessung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 463/96, NStZ-RR 1998, 32; , NStZ 1998, 369; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 4 StrEG Rn. 5).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAE-22448