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BFH 6.6.2012 I R 3/11, StuB 22/2012 S. 880

Abzugsteuerpflicht bei Werbeleistungen eines ausländischen Motorsport-Rennteams

Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die als Motorsport-Rennteam Rennwagen und Fahrer in einer internationalen Rennserie einsetzt, erbringt eine eigenständige sportliche Darbietung. Sie ist auf dieser Grundlage mit ihrer anteilig auf inländische Rennen entfallenden Vergütung für Werbeleistungen (auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer und auf den Rennwagen aufgebrachte Werbung) beschränkt steuerpflichtig, was wiederum eine Abzugsteuerpflicht für den Vergütungsschuldner auslöst (Bezug: § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 EStG 1997; § 167 Abs. 1 Satz 1 AO).

Praxishinweise

Das Urteil betrifft offenbar einen ausländischen Formel-1-Rennstall. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 erfasst i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997 gewerbliche Einkünfte, die u. a. durch sportliche Darbietungen im Inland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit...

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