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Mengeninkasso eines Rechtsanwalts als gewerbliche Tätigkeit
Das massenhaft betriebene – und deshalb ohne rechtliche Prüfung der einzelnen einzuziehenden Forderungen erfolgende – außergerichtliche Inkasso (sog. Mengeninkasso) eines zugelassenen Rechtsanwalts führt zur Einstufung der daraus resultierenden Einkünfte als gewerblich (Bezug: § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
(1) Die Abgrenzung zwischen Anwalts- und reiner Inkassotätigkeit hängt davon ab, ob die dem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so in den Hintergrund getreten ist, dass es gerechtfertigt ist, die Aufgabe als reine (gewerbliche) Inkassotätigkeit zu werten. Das Inkasso durch gewerbliche Unternehmen und Rechtsanwälte ist lediglich hinsichtlich seines Ziels, nämlich der Beitreibung von Forderungen, vergleichbar. Strukturell und ...