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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 169/11

Gesetze: UStG § 27 Abs. 2, UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, UStG § 9 Abs. 1, UStG § 9 Abs. 2, UStG § 15 Abs. 4, UStG § 15a, UStG 1993 § 9 Abs. 2

Umsatzsteuer: Errichtung eines Neubaus i. S. des § 27 Abs. 2 UStG bei Sanierung eines Altgebäudes

Leitsatz

1. Umbaumaßnahmen an einem ursprünglich zu Lagerzwecken errichteten achtgeschossigen Gebäude führen auch dann zur Herstellung eines Neubaus i. S. des § 27 Abs. 2 UStG, wenn zwar die tragenden Bestandteile aus Gründen des Denkmalschutzes erhalten bleiben, sich infolge der Sanierung aber der Nutzungs- und Funktionszusammenhang wesentlich geändert hat.

2. Eine derartige Änderung des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs liegt vor, wenn mit der Sanierung fünf in sich abgeschlossene Büroeinheiten mit zeitgemäßem Standard geschaffen wurden, während das Gebäude vor der Sanierung als Wohnung oder Büro z. T. überhaupt nicht nutzbar und z. T. nur mit einfachstem Standard (z. B. Ofenheizung) ausgestattet und gegen sehr geringe Mieten genutzt worden war.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
UStB 2013 S. 9 Nr. 1
OAAAE-22352

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.09.2012 - 6 K 169/11

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