Keine Steuerbefreiung für Leistungen eines Arbeitsvermittlers
Leitsatz
1. Ein Arbeitsvermittler, der Arbeitssuchenden aufgrund eines mit diesen abgeschlossenen Vermittlungsvertrags Arbeitsverträge
vermittelt, kann sich auch dann nicht auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen, wenn er das
Entgelt aufgrund eines vom Arbeitssuchenden vorgelegten Vermittlungsgutscheins von der Agentur für Arbeit erhält.
2. Die Vermittlung von Arbeitsverträgen stellt keine eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistung
dar, wenn sie keine Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung wie Unterweisung und Training berufsunabhängiger Qualifikationen
zur Arbeitsaufnahme umfasst und sich damit nicht ausschließlich an hilfsbedürftige Personen richtet (Abgrenzung zu , EFG 2010, 2037).
3. Ein Arbeitsvermittler ist nicht als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen, wenn er seine Vermittlungsleistungen
auf der Grundlage eines mit den einzelnen Arbeitssuchenden abgeschlossenen Vertrags erbringt und die Kostenübernahme durch
die Agentur für Arbeit nicht auf einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zu dieser beruht.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 6 DStRE 2013 S. 361 Nr. 6 UStB 2013 S. 14 Nr. 1 UAAAE-22350
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 29.08.2012 - 4 K 172/11
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