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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 79/10

Gesetze: AO § 362, AO § 367, EStG § 9

Abgabenordnung, Einkommensteuergesetz: Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme

Leitsatz

1. Die Einspruchsrücknahme ist als prozessuale Handlung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine unter einer Bedingung ausgesprochene Rücknahme ist daher unwirksam und entfaltet keine Rechtsfolgen.

2. Das Finanzamt ist gem. § 85 AO zu einer Steuerfestsetzung nach Maßgabe des Gesetzes verpflichtet. Die Vornahme einer Verböserung steht daher nicht im Ermessen des Finanzamts, sondern es hat die Rechtspflicht zur Verböserung.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 150 Nr. 4
StBW 2013 S. 11 Nr. 1
TAAAE-22346

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.08.2012 - 6 K 79/10

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