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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 129/12 EFG 2013 S. 140 Nr. 2

Gesetze: GrEStG § 4 Nr. 1, GrEStG § 4 Nr. 9, GG Art. 3 Abs. 1

Grunderwerbsteuer: Besteuerung von Grundstückserwerben durch gemeinnützige Vereine verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes (3,5 vH; in Hamburg 4,5 vH) hat keine erdrosselnde Wirkung und ist verfassungsrechtlich daher unbedenklich.

2. Die Anhebung der Steuersätze verpflichtete den Gesetzgeber nicht, die bis 1983 geltenden Steuerbefreiungen wieder einzuführen.

3. Die Besteuerung des Grundstückserwerbs durch einen eingetragenen Verein, der auf dem Grundstück eine Kinderbetreuungseinrichtung betreiben will, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 140 Nr. 2
UVR 2014 S. 72 Nr. 3
EAAAE-22338

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 31.08.2012 - 3 V 129/12

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