Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Eintrittskarten eines (Tanz-)Clubs, auch wenn ein bekannter DJ engagiert wird
Leitsatz
Engagiert ein Club bekannte DJs, sind die Umsätze aus den Eintrittsgeldern nicht als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des §
12 Abs. 2 Nr. 7 UStG unterliegende Konzertveranstaltungen anzusehen, wenn die Musik aufgrund der ständigen Fluktation der
Gäste nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit steht bzw. stehen kann, keine Ankündigung des DJ?s vor Ort stattfindet sowie kein
Eintrittskartenvorverkauf stattfand und es sich somit um einen typischen Diskothekenbetrieb handelt.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 12 DStRE 2013 S. 547 Nr. 9 EFG 2013 S. 91 Nr. 1 UStB 2013 S. 14 Nr. 1 BAAAE-22326
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.08.2012 - 5 K 5226/10
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