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FG Münster Urteil v. - 11 K 3982/11 E EFG 2013 S. 44 Nr. 1

Gesetze: EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst e) SGB V § 33 Abs 1EStG § 33 Abs 1 und Abs 4

Außergewöhnliche Belastungen:

Kosten für den Einbau eines Treppenlifts

Leitsatz

Ein Treppenlift ist ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) EStDV i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB V. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist in diesem Fall die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests (Abgrenzung zum , BFH/NV 2012, 39).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 44 Nr. 1
EStB 2013 S. 143 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2012 S. 3675
XAAAE-22323

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FG Münster, Urteil v. 18.09.2012 - 11 K 3982/11 E

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