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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 21 | Unterhalt: Kosten der Beerdigung des geschiedenen Ehegatten keine Sonderausgaben

Aufwendungen für die Beerdigung des geschiedenen Ehegatten stellen nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen FG keine Unterhaltsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Sie sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Eine Berücksichtigung ist lediglich als außergewöhnliche Belastungen möglich. Eine Steuerersparnis ergibt sich daher nur, wenn die zumutbare Belastung überschritten ist.

Aufwendungen für die Beerdigung des geschiedenen Ehegatten sind nicht als Unterhaltsleistungen im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig. Zu diesem Ergebnis kommt aktuell das Niedersächsische Finanzgericht .

Ein geschiedener Ehemann zahlte seiner Ex-Frau bis zu ihrem Tod monatlich Unterhalt. Die laufenden Zahlungen berücksichtigte das Finanzamt als Sonderausgaben. Als die Ex-Frau starb, war der frühere Ehegatte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. Als Folgeverpflichtung aus den Unterhaltszahlungen. Das FG aus Hannover lehnte eine Berücksichtigung als Sonderausgaben ab. Der steuerliche Unterhaltsbegriff sei enger auszulegen als der zivilrechtliche. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG seien nur typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensbedarfs begüns...

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